Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fa. Pro Walk GmbH

(Stand: Februar 2023)

  1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung, auch wenn auf sie bei einzelnen Verträgen innerhalb der Geschäftsbeziehung nicht nochmals Bezug genommen wird. Sie schließen Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner aus, sofern sie unseren Bedingungen widersprechen. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn wir im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hinweisen. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen.

 

  1. Unsere Angebote und Angaben in Katalogen und Verkaufsunterlagen sowie im Internet enthaltene Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten erst dann als angenommen bzw. erteilt, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind oder wir dem Auftrag durch umgehende Lieferung direkt nachkommen. Dies gilt insbesondere auch für Nebenabreden und Zusagen von Beauftragten und Vertretern. Zu unseren Angeboten gehörende Unterlagen bleiben in jedem Fall unser Eigentum, welches Dritten nicht zugänglich gemacht und nicht anderweitig verwertet werden darf und auf Verlangen herauszugeben ist. Angegebene technische und sonstige Daten kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen nicht die Zusicherung einer Eigenschaft dar. Muster unsererseits sind grundsätzlich unverbindlich und stellen, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass Rohstoffe nicht immer gleichmäßig ausfallen, einen Annäherungswert dar. Bei uns verbleibt stets das Urheberrecht.

 

  1. Unsere Vertragspartner werden hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der DSGVO und sonstiger anzuwendender Datenschutzvorschriften verarbeiten.

 

  1. Unsere Preise gegenüber unseren Vertragspartnern sind stets freibleibend und verstehen sich zuzüglich Verpackungs- und Frachtkosten ab unserem Sitz bzw. Auslieferungslager, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es gelten, sofern nichts anderes vereinbart, die am Tage der Lieferung gültigen Preise; die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind insoweit freibleibend.

 

  1. Unsere Forderungen sind umgehend zahlbar spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsdatum. Sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum nicht bezahlt, sind wir berechtigt, ab dem 15. Tag Verzugszinsen in Höhe von 9% Prozentpunkten über dem Basiszins, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Zins-/Verzugsschadens, zu verlangen. Wechsel- und Diskontspesen gehen grundsätzlich zu Lasten unseres Vertragspartners; Wechsel werden von uns grundsätzlich nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Auch wenn unser Vertragspartner Zahlungen auf bestimmte Forderungen leistet, steht es uns frei, die entsprechende Zahlung auf die Schuld unserer Wahl zu verrechnen. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungszielüberschreitungen, steht uns das Recht zu, die Bezahlung sämtlicher offener Forderungen geltend zu machen und zukünftig Lieferungen von vorheriger Bezahlung und/oder die Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen. Eine Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Eine Zahlungsverweigerung und/oder Zahlungsrückbehalt ist ausgeschlossen, wenn unser Vertragspartner den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss und/oder Abnahme kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über Grund und Höhe entscheidet im Streitfall ein von der für uns zuständigen IHK benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden. Eine Abtretung einer gegen uns gerichteten Forderung ist nicht zulässig.

Eine Rechnung wird grundsätzlich per E-Mail in Form eines PDF-Dokuments versandt. Das Einverständnis des Rechnungsempfängers bzw. der Rechnungsempfängerinnen wird unsererseits unterstellt. Ist der Rechnungsempfänger, bzw. die Rechnungsempfängerin mit diesem Vorgehen nicht einverstanden, hat er diesem schriftlich zu widersprechen.

 

  1. Bei unseren Lieferungen geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald die Ware von uns an eine Transportperson übergeben worden ist, gleichgültig wer diese ausgesucht hat. Wir sind stets zu Teillieferungen berechtigt. Unsere Lieferfristen-/Termine sind stets annähernd und unverbindlich; sofern unsere Rohstoffversorgung, gleich aus welchem Grund, erschwert ist, bei Streik oder sonstigen Arbeitsstörungen sowie bei höherer Gewalt sind wir berechtigt, die noch ausstehenden Lieferungen auf die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Verbesserungen und Änderungen der Leistung durch uns sind zulässig, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind. Derartige Änderungen der Leistung berechtigen den Vertragspartner nicht, seine Gegenleistung zu verzögern oder zu verweigern. Der Vertragspartner verpflichtet sich, vereinbarte Lieferungen anzunehmen; diese Annahmepflicht ist Hauptleistungspflicht des Vertragspartners.

 

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die unser Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis sämtliche unserer Forderungen gegen unseren Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen unsererseits in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch unseren Vertragspartner eine wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch unseren Vertragspartner als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug unseres Vertragspartners sind wir zur Rücknahme der Waren nach Mahnung berechtigt und unser Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Wird Vorbehaltsware von unserem Vertragspartner zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet wären; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit Waren anderer Lieferanten erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderer Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt unser Vertragspartner durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Unser Vertragspartner hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit anderer Ware veräußert, so tritt unser Vertragspartner schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag unseres Vertragspartners, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.

Steht die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum unseres Vertragspartners, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteil unseres Anteilswertes an dem Miteigentum entspricht. Unser Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen auf uns tatsächlich übergehen.

Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist unser Vertragspartner nicht berechtigt. Wir ermächtigen den Vertragspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß obigen Bestimmungen abgetretenen Forderungen. Wir werden von unserer eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf unser Verlangen hin hat unser Vertragspartner die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen, hat uns unser Vertragspartner unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Das gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung all unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretene Forderung auf unseren Vertragspartner über.

 

  1. Wir haften für Mängel im Sinne des § 434 BGB nur wie folgt: Unser Vertragspartner hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von drei Werktagen durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt. Stellt der Vertragspartner Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweisverfahren durch einen von der für uns zuständigen IHK beauftragten Sachverständigen erfolgte. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Vertragspartners, die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt der Anspruch auf Gewährleistung. Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse des Vertragspartner oder als vertraglich vereinbart worden war verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Werden von uns oder dem Hersteller vorgegebene Betriebs- oder Wartungsempfehlungen von dem Vertragspartner nicht befolgt, werden insbesondere Änderungen an der Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, entfällt jede Pflicht zur Gewährleistung.

Gleiches gilt bei unsachgemäßer Lagerung, Fremdeinwirkung oder übermäßiger Abnutzung. Soweit aufgrund einer Reklamation Ansprüche gegen den Hersteller bestehen, werden diese dem Vertragspartner gegenüber abgetreten. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners werden auf maximal 25% des Auftragsvolumens beschränkt und sind durch den Vertragspartner konkret und detailliert nachzuweisen. Vorkommnisse gemäß den medizinprodukterechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit etwaigen Produkten der Fa. Pro Walk sind dieser unverzüglich mitzuteilen. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat uns der Vertragspartner unverzüglich zu informieren. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.

  1. Geistige Leistungen unsererseits gelten als abgenommen, sofern unser Vertragspartner nicht unverzüglich nach deren Zugang in schriftlicher Form ausdrücklich Vorbehalte erhebt. Im Falle eines solchen Vorbehalts werden wir unsere Leistung überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt des Vertragspartners als unberechtigt, fallen ihm die entstandenen Mehrkosten zur Last. Bei geistigen Leistungen ist die Weitergabe und Verwertung über den vertraglich festgelegten Zweck hinaus, insbesondere deren Veröffentlichung, nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Für die Einhaltung der für die Verwertung unserer Leistungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. das Wettbewerbsrecht), insbesondere für den Inhalt von Werbeaussagen, ist ausschließlich unser Vertragspartner allein verantwortlich. Er hat uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Alle Rechte, insbesondere das Recht zur Durchführung/Verwendung (auch auszugsweise), ob elektronisch oder drucktechnisch, an Pro Walk-Unterlagen, Präsentationen oder vorgestellten Ideen und Konzepten sind ausschließlich Pro Walk vorbehalten. Die Empfänger sind verpflichtet, den Inhalt vertraulich zu behandeln, die erhaltenen CDs, Drucksachen, E-Mails oder sonstigen Dokumente nur intern zu benutzen und zu gewährleisten, dass weder Kopien noch sonstige Vervielfältigungen, auch einzelner Teile, angefertigt werden.

 

  1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche unseres Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens oder Vorsatzes wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Ansprüche für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden oder Vorsatz vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil unseres Vertragspartners ist damit nicht verbunden.

 

  1. Bei Sonderanfertigungen, bei denen wir ein entsprechendes Muster unseres Vertragspartners mit Angabe der zu verarbeitenden Rohstoffe und auf den Artikel bezogenen technischen Anforderungen erhalten, stellt unser Vertragspartner uns von jedweden Ansprüchen Dritter frei, insbesondere hinsichtlich der durch das vorgegebene Muster eventuell verletzten Patent- und sonstigen Schutzrechten Dritter. Eventuell für die Sonderanfertigung beschaffte Werkzeuge und Vorrichtungen sind von unserem Vertragspartner zusätzlich zu bezahlen, verbleiben jedoch unabhängig von der Durchführung und dem Umfang des Auftrags in unserem Eigentum. Sie werden ebenso, wie die entsprechenden schriftlichen Anforderungen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, von uns sechs Monate lang nach Durchführung des Auftrages aufbewahrt und danach vernichtet. Die notwendigen Maße für patientenbezogene Sonderanfertigungen erhalten wir vom Vertragspartner, daher können wir keine Haftung für den Einsatz des Produktes beim Patienten übernehmen. Wir haften nur im Rahmen der vorgegebenen Maße und der von uns gefertigten Qualität. Für das von uns gefertigte Produkt haften Sie auf Basis der vorgegebenen Maße. Orthesen und patientenbezogene Sonderanfertigungen fertigen wir nach den von Ihnen eingereichten Baumaßen.

Für die richtigen Baumaße ist der Vertragspartner verantwortlich. Eine Haftung oder Prüfung der eingereichten Baumaße liegt nicht im verantwortlichen Bereich von Pro Walk.

  1. Sollten einzelne unserer Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen als wirksam bestehen; die unwirksame Bedingung wird durch eine solche ergänzt, die der unwirksamen Bedingung wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt.

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit unser Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, unser Sitz, also Langen/Hessen. Wir sind jedoch berechtigt, unseren Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.